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Schuleingangsphase zum Schuljahr 2023/2024

Vor der Einschulung bewegen viele Eltern Fragen wie: An welche Schule kommt mein Kind und wer wird die Klassenlehrkraft? Welcher Schulranzen ist der Richtige? Was packe ich in die Zuckertüte? Was gehört in die Federmappe? Welche Hefte muss ich kaufen? Kann mein Kind auch den Hort besuchen? Antworten darauf bekommt man u.a. bei den Erzieherinnen und Erzieher der Kindertageseinrichtungen und bei uns an der Schule bzw. hier.

Informationsflyer zur Einschulung

Informationsflyer zur Einschulung in Englisch

6 Jahre - Zusammen für die Zukunft lernen

Informationen von der Kita zur Schule

Faltblatt mit Informationen zu den Schuleingangsuntersuchungen

Anamnesebogen für die Schuleingangsuntersuchungen

Einladung zur Informationsveranstaltung am 20. November 2023

20.11.2023 Informationsveranstaltung Die Schuleingangsphase an der Nashorn-Grundschule in Vehlefanz

 

Stichtagregelung

Alle Kinder, die bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollenden, werden am 1. August desselben Kalenderjahres schulpflichtig, so besagt es das Brandenburgische Schulgesetz § 37. Kinder, die in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern ebenfalls von der Schule aufgenommen werden. In begründeten Ausnahmefällen können auch Kinder, die in der Zeit nach dem 31. Dezember, jedoch vor dem 1. August des folgenden Jahres das sechste Lebensjahr vollenden, am 1. August in der Schule aufgenommen werden. Im Einzelfall kann auf Antrag der Eltern eine Aufnahme in die Jahrgangstufe 2 erfolgen oder auch im laufenden Schuljahr in die Jahrgangstufe 1, je nach Entwicklungsstand des Kindes. Gemäß § 51 Absatz 2 Brandenburgisches Schulgesetz können schulpflichtige Kinder durch die Schulleiterin oder den Schulleiter auf Antrag der Eltern für ein Schuljahr zurückgestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass sie nicht mit Erfolg am Unterricht teilnehmen können. Die Entscheidung erfolgt nach schulärztlicher Untersuchung und nach Beratung durch die Schule. Im Rahmen des Koalitionsvertrages für die 7. Legislaturperiode im Land Brandenburg wurde formuliert, den Einschulungsstichtag auf den 30.06. zu verlegen. Die Umsetzung der Absichtserklärung bedarf der Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG), die durch den Landtag zu beschließen ist. Eine Verlegung des Einschulungsstichtages geht einher mit einer hohen finanziellen Anstrengung des Landes gegenüber den Trägern der Kindertagesbetreuung, um die im Kontext der Stichtagsverlegung notwendigen Plätze für die Kinder, die zwischen dem 01. Juni und den 30. September geborenen sind, zu schaffen.

Daher bleibt die Zielsetzung zur Verlegung des Einschulungsstichtages bis zum Ende dieser Legislaturperiode.

Antrag auf Zurückstellung vom Schulbesuch

Antrag auf den Besuch einer anderen Grundschule als die Zuständige

 

Anmeldung an der zuständigen Schule

Die Anmeldung muss in der Regel bis Ende Februar in der zuständigen Grundschule erfolgen, der konkrete Tag wird jährlich neu bekannt gemacht. Die zuständige Grundschule erfragt man in der Stadt- oder Gemeindeverwaltung seines Wohnortes. Sofern für einen Wohnsitz deckungsgleiche Schulbezirke festgelegt wurden, meldet man sein Kind an der Schule der Wahl an. Zur Anmeldung muss das Kind persönlich in der Schule vorgestellt werden. Hat es zuvor am Verfahren zur Sprachstandsfeststellung (in der Kita) teilgenommen, ist diese Bescheinigung bei Anmeldung in der Schule vorzulegen.

Wollen Eltern, dass ihr Kind an eine Schule in freier Trägerschaft eingeschult wird, müssen sie es vorher an der zuständigen Grundschule in öffentlicher Trägerschaft anmelden und die örtlich zuständige Schule darüber informieren. Nach der Schulanmeldung erfolgt die schulärtzliche Untersuchung des Kindes. Über die Aufnahme in die Schule entscheidet die Schulleitung. In der Regel ist an allen Grundschulen das gemeinsame Lernen von Kindern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf möglich.

Hinweise zum Einschulungsverfahren 2024/ 2025

Anmeldeformular für die Nashorn-Grundschule in Vehlefanz

Schulbezirkssatzung Oberkrämer

 
Sprachstandfeststellung

Kinder, die für das folgende Schuljahr in der Schule anzumelden sind und deren Wohnung oder gewöhnlicher Aufenthaltsort sich bis zum 31. Oktober im Jahr vor der Einschulung im Land Brandenburg befindet, sind verpflichtet, an dem Verfahren zur Sprachstandsfeststellung teilzunehmen.

Ziel ist es:

  • dass Kinder mit Sprachauffälligkeiten frühzeitig erkannt und gefördert werden, so dass

  • die Schuleingangsbedingungen aller Kinder gut entwickelt sind und

  • entsprechende Fördermaßnahmen auf schulischer Basis fortgesetzt werden können.

Eltern, deren Kinder sich am Verfahren zur Sprachstandsfeststellung beteiligt haben, erhalten eine Teilnahmebestätigung. Die Teilnahmebestätigung ist bei der Anmeldung in der zuständigen Grundschule vorzulegen. Stellt die Schule bei der Anmeldung fest, dass Kinder nicht an einer Sprachstandsfeststellung teilgenommen haben und nicht von der Verpflichtung zur Teilnahme befreit waren, fordert die Schule unverzüglich die Eltern auf, ihrer Verpflichtung zur Teilnahme an der jeweiligen Maßnahme nachzukommen. Die Eltern sind verpflichtet, der Schule eine Teilnahmebestätigung für die Sprachstandsfeststellung vorzulegen.

Ausnahmen: Kinder, die im Jahr vor der Einschulung über den 31. Oktober hinaus eine Kindertagesstätte außerhalb des Landes Brandenburg besuchen, sind vom Verfahren der Sprachstandsfeststellung und kompensatorischen Sprachförderung befreit. Kinder, die sich in sprachtherapeutischer Behandlung befinden und Kinder, bei denen aufgrund der Art und Schwere ihrer Behinderung eine Sprachförderung gemäß § 5 nicht durchgeführt werden kann, werden von der Verpflichtung zur Teilnahme gemäß Absatz 1 befreit.